06 Mrz

Genesungswünsche an den Chef-Setter

Amber ist krank, hat 40 Grad Fieber – die Kanzlei leidet und schaut sich gemeinsam Amber-Fotos an…
Amber macht sich derweil Gedanken, wie ihre Pflege zu gewährleisten ist und wer das zahlen muss:
Amber – Lexikon: „Der Grundsatz lautet, vorausgesetzt das Kind hat das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet und das Kind ist gesetzlich (mit-)versichert.
Amber denkt: „Ich bin definitiv erst 11 Jahre und 4 Monate alt, ha!)  Ist das Kind erkrankt, greift zunächst § 616 S. 1 BGB mit einem Entgeltfortzahlungsanspruch von derzeit höchstens fünf Tagen (herrschende Rechtsprechung und allgemeine Rechtsansicht). Dies muss der Arbeitgeber zahlen.Während dieser Dauer ruht gem. § 49 I SGB V der Anspruch auf Krankengeld. Dauert die Pflegebedürftigkeit des Kindes länger an, kommt § 45 I SGB V zur Anwendung und gewährt für weitere fünf Arbeitstage Krankengeld, flankiert vom Freistellungsanspruch nach Abs. 3. Ist das Kind noch länger pflegebedürftig, greift nur noch das Leistungsverweigerungsrecht nach § 275 BGB. Der Arbeitnehmer hat weder Anspruch auf Entgeltfortzahlung noch auf Krankengeld. Die Begrenzung in jedem Kalenderjahr sind in §45 SGB V Abs. 2 enthalten und liegen bei 20 Arbeitstagen (bei nicht alleinerziehenden Eltern). Und hier die Gretchenfrage: Ist ein kapitaler englischer Setter einem Kind gleich zu stellen?“

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