27 Nov

Amber und die Leistungsbewertung im Zeugnis

Amber:“Du CU, sag mal – du würdest mir doch auch mal ein Zwischenzeugnis schreiben, damit ich mich bei deinen Kollegen bewerben kann. Wie bewertest du meine Leistung?“
cu: “ Du hast wieder heimlich meine aktuellen Urteile auf der Homepage gelesen, was? Das BAG (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. November 2014 – 1 AZR 257/13) sagt, dass es völlig legitim ist, wenn der Arbeitgeber einen Mitarbeiter mit „zur vollen Zufriedenheit“ (Note befrisdigend) benotet. Wenn der Mitarbeiter eine bessere Bewertung möchte, muss er beweisen, dass er besser war… Hast du gemeint, oder?“
Amber: „Wollte nur hören, ob du auch weist, was du da schreibst…. Und wäre meine Leistung besser als der Durchschnittssetter???“
cu:“ähem, naja…. meinst du wirklich du brauchst ein Zeugnis??? Willst du nicht lieber einen Stinkeknochen???“
Amber:“Hmm… was soll mir das sagen… her mit dem Stinkeknochen!“

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