Vita: „Hey Amber, klasse, dass du auch wieder mit auf der Piste bist! Fit wie eh und je, was?! Soll ich dir grad mal erzählen, was ich an neuem Urteil gelesen habe? Also es ist eine Entscheidung des Oberlandesgericht Hamm vom 20.05.2014 (Az.: 4 U 57/13): Die haben entschieden, dass eine Heilmittelwerbung für eine umstrittenen kinesiologische Behandlung unzulässig weil irreführend ist, wenn kritische Gegenmeinungen nicht erwähnt werden. Nach dem Heilmittelwerbegesetz müssen gesundheitsbezogene Werbeaussagen nämlich wissenschaftlich gesicherten Erkenntnissen entsprechen. Wenn es diese nicht gibt, dann sei es unzulässig, mit einer fachlich umstrittenen Meinung zu werben, ohne nicht auch die kritische Gegenmeinung zu erwähnen. –
Also wenn ich bzw. mein Heilpraktiker-Frauchen jetzt werben würde: „Amber wird wieder jung und fit mit Kinesiologie XY, denn diese aktiviert auf sanfte Art die Selbstheilungskräfte, unterstützt und beschleunigt Genesungsprozesse und lindert körperliche Beschwerden. Egal, ob burnout, Entgiftung, Schlafstörungen, Nervosität, Depressionen, Verdauungsstörungen, Rückenschermzen, Migräne, Alterserscheinungen, etc. – mit Kinesiologie XY helfen Sie Ihrem Körper wieder auf die Sprünge…“ – also, wenn wir nun so werben würden, dann wäre das ein Verstoß gegen das HWG. Amber, warum sagst du denn nichts? Meditierst du? Das soll ja auch eine geniale Methode zum Stressabbau sein, weil …. laber laber laber ….“
Amber: „Meine Güte! Der erste Tag nach dem Urlaub und diese kleine überdrehte Kröte knabbert mir das Ohr ab – bin schon wieder urlaubsreif!“