22 Sep

Multifunktionales Dingsbums

sw: „Hey Vita, bist du schon wieder im Schnüffel-Rausch?“

Vita: „Hmmmm, also dieses Dingsbums – das duftet! Köstlich! Amber hat es schon durch ihre Achseln gerieben – Moleküle über Moleküle von Achselschweiß, Dreck, Waldlaub, … einfach nur hmmmmm…“

sw: „Also diese Vierbeiner und ihre Riechkolben! Aber man darf ja bei der kleinen Italienerin froh sein, wenn sie nicht Illegales schnüffelt oder sich ein bisschen Cannabis reinpfeift. Nur so am Rande: Grundsätzlich ist der Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln, zu denen auch Cannabisprodukte gehören, nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar. Das Bundesverfassungsgericht hat aber schon 1994 entschieden, dass der Besitz von nur geringen Mengen nicht zur Strafbarkeit führen darf, da nur der Besitz einer großen Menge zu einer Gefährdung der Allgemeinheit führen kann und daher den Eingriff in die Freiheit einer Person (Art. 2 Abs. 2 GG) rechtfertigt. Das BVerfG hat selbst aber keine Freigrenzen bzgl. einer geringen Menge festgesetzt, sondern dies den einzelnen Bundeländern überlassen. In Bayern gelten z.B. als geringe Menge 6 Gramm. Aber Vorsicht: das ist keine gesetzliche Regelung und damit nicht bindend für die Gerichte. Erst jetzt hat das Amtsgericht Hersbruck eine Lehrerin zu 700,- Euro Geldstrafe wegen des Besitzes von nur 0,01 Gramm Marihuana verurteilt. Bayern´s Gerichtsmühlen mahlen eh gaaaanz anders!“

Vita: „Ach, wer will den schon dieses Cannabis-Zeugs?! Dieses Spiel-, Wurf-, Kuschel- und Schnüffel- Dingsbums ist der Renner! Ich sage nur hmmmmmmmm….!“

sw: „Hoffentlich wird der Besitz von so einem multifunktionalem Dingsbums nicht auch noch unter Strafe gestellt, sonst sehe ich ein gewaltiges Problem auf uns zurollen …“

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