Amber: „Es gibt doch nichts schöneres als am Meer zu sein! Ich werde ja jetzt bald Altersteilzeit beantragen und dann mache ich auch den Bootsführerschein. Dafür brauche ich nur noch ein paar Bestätigungen, dass ich entsprechende Kurse belegt habe. Die könnte ich mir doch auch von Vita unterpfoten (so heißt unterschreiben bei Hunden!) lassen, oder? Da kräht doch kein Hahn danach, woher die kommen!“
cu: „Also Amber, das geht ja nun wirklich nicht! Hast du nicht die Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 20.05.2014 (Az.: 2 Sa 410/14) gelesen? Das LAG hat entschieden, dass einem Arbeitnehmer auch während der Freistellungsphase der Altersteilzeit fristlos gekündigt werden kann, wenn er eine Straftat begeht. Der klagende Arbeitsnehmer beantragte für sich vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit verschiedene nautische Befähigungszeugnisse, für die er die Voraussetzungen nicht erfüllte. Ein Kollege unterstützte ihn dabei und bescheinigte ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer. Wegen dieser Taten ist gegen den Kläger ein Strafbefehl über 65 Tagessätze ergangen, der rechtskräftig ist. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis aus diesem Grunde zurecht fristlos. Das Gericht entschied, dass der Arbeitnehmer durch seine Straftat mit dienstlichem Bezug gegen seine Treuepflicht verstoßen hat. Dabei hat es sich um eine derartig schwere Pflichtverletzungen gehandelt, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war.“
Amber: „Ach du liebe Güte! Na dann bleibe ich doch lieber an Land und gehe in den Tiefbau nach Stinkeknochen schürfen!“