01 Jul

Amber taucht ab

„Blubb, blubb, …. wenn man mal so am Meeresboden (o.k., ich gebs zu: es ist lediglich der Pegnitz-Boden!) nach alten Entscheidungen sucht, dann findet man zum Beispiel die des Oberlandesgerichtes Zweibrücken (Beschluss vom 05.02.1998, Az.: 2 UF 230/97). Die Richter meinten, dass ein Hund als Haushaltsgegenstand bzw. Hausrat im Sinne des § 1361 a Abs. 2 BGB gilt und deshalb ein gemeinsamer Hund bei Trennung der Eheleute regelmäßig bei dem in der Ehewohnung weiter lebenden Ehegatten verbleibt. Der ausziehende Ehegatte habe keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes, weil es der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift entspreche, den Hund beim in der Ehewohnung weiter lebenden Ehegatten zu belassen. Dies sei für den Hund die vertraute und damit geeignete Umgebung. –
Nun gut, mal abgesehen von der Tatsache, dass es einen stolzen Vierbeiner wie mich schon sehr kränkt, als Haushaltsgegenstand betrachtet zu werden, bleibe ich schon gerne in Amberhausen, wer auch immer da mit mir zusammen wohnen und mir zu Diensten sein mag 🙂 –
Ich such mal weiter am tiefen Grund der unergründlichen Pegnitz, ob ich auch eine Entscheidung finde, die mir die regelmäßige Verfütterung von Stinkeknochen zusichert … blubb, blubb….“

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