24 Jun

Hört, hört!

„Das ist ja wohl unerhört, was das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 13.06.2013 (Az. 6 U 4422/12) entschieden hat: Es stellt keine Eigentumsverletzung dar, wenn ein fremder Hund fotografiert wird und die Fotos dann gewerblich für einen Hundekalender genützt werden. Der Hundeeigentümer hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung. Das Fotografieren habe keine Auswirkungen auf die Sachnutzung gehabt. Auch sei das Eigentum am Hund durch die Veröffentlichung des Fotos im Kalender nicht beeinträchtigt worden.

Anmerkung Amber: Allein dieser Begriff „Sachnutzung“! Das heißt dann in meinem Falle „Ambernutzung“ und da flattern mir doch die Ohren angesichts solcher Ignoranz! Unglaublich!!!

cu: „Jetzt beruhig dich doch, Amber! Wir passen auf, dass du AUSSCHLIEßLICH von deinem Fotografen-Frauchen abgelichtet wirst! Dein Antlitz wird bis aufs Messer verteidigt!“

Amber: „Na gut, cu, das war jetzt aber die einzig richtige Antwort! Genau das wollte ich hören!“ 🙂

 

 

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