02 Jun

Hunde unter sich

„Bitte nicht stören! Amber überträgt mir gerade ihr neu erworbenes Wissen mittels Pfotenauflegen! Die schlaue Füchsin hat sich nämlich eben die brandneue Entscheidung des BGHvom 28.05.2014 (Az. VIII ZR 94/13) reingezogen. Der BGH hat sich hier dazu geäußert, wann ein Sachmangel „unerheblich“ im Sinne des § 323 Abs. 5 BGB ist. Das ist wichtig zu wissen, denn wenn ein Sachmangel „unerheblich“ ist, dann kann man zwar seine anderen Gewährleistungsansprüche geltend machen (Minderung, Wandelung), aber man kann nicht vom Vertrag zurücktreten. Der BGH hat nun entschieden, dass bei einem behebbaren Sachmangel die Erheblichkeits­schwelle in der Regel bereits dann erreicht ist, wenn der Mängel­beseitigungs­aufwand einen Betrag von fünf Prozent des Kaufpreises überschreitet. Das ist doch mal ein Wort! Klare Grenze – leicht zu berechnen!“-
„O.k., Kleine, dann führen wir mal einen kleinen Verständnistest durch: Nehmen wir an, du kaufst dir einen neuen Transportanhänger für dein Fahrrad, um dein säckeweise vertilgtes Futter heimzubringen und weil du mal wieder sparst, kaufst du dir ein Billiganhängerchen für 100,- Euro, das natürlich mit diversen Mängeln behaftet ist. Wie hoch muss der Aufwand der Mängelbeseitigung sein, damit du zurücktreten kannst?“-
„Ähämm, ja, also, äh,… 1 Euro?, 10 Euro?, ach nee, jetzt hab ich´s: 3,50 Euro? oder nee, war knapp daneben oder? Aber jetzt gleich …“-
„Du meine Güte! In Italien lernen die kleinen Setter nicht mal einfachstes Kopfrechnen – SCHOCKIEREND!!!“

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