04 Mrz

Barclay und das private Surfen am Dienst PC.

Barclay: „cu, sag mal hast du mitbekommen, dass ich heute nacht bei dir im Arbeitszimmer geschlafen habe? Da stand dein Computer rum und ich war überrascht, wie einfach das geht…“
cu: „Wie war das, du gehst an meinen Computer und machst dort was?“
Barclay: “ Naja, surfen – was sonst? Und das beste, eine sanfte allwissende Stimme im Traum hat mir erklärt, dass du nicht reingucken darfst, was ich gemacht habe. Das wird nämlich als informelles Selbstbestimmungsrecht vor dir geschützt, ha! Ich bin nämlich dein Bürohund und damit Arbeitnehmer!“
cu: “ Da ist deine Traumberatung aber nicht ganz auf der Höhe der Zeit, Du Schlausetter. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandeburg (Urteil vom 14.01.2016, Az.: 5 Sa 657/15) hat es bei eingeschränkter Erlaubnis zur privaten Nutzung des Dienstrechners erlaubt, dass der Arbeitgeber bei Verdacht auf übermäßigem privatem Surfen in der Arbeitszeit den Browserverlauf checken darf. Das führte dann zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, die nach dem Landesarbeitsgericht rechtmäßig war. Kann sich aber noch ändern, weil Revision möglich ist.“
Barclay: „Du immer mit dem aktuellem Zeug. Meinetwegen, dann kündige mir doch…“
cu: „Ach Barclay, du gibst viel zu schnell auf. Du hast ja nicht in der Kanzlei gesurft, sondern zu Hause. Ich schau mal nachher, was du getrieben hast und wehe, du hast Unsinn gemacht. Anwälte haften nämlich für ihre Bürosetter…“
Barclay: „Och, nö, war nicht so erfolgreich, der Computer wollte irgendein Kennwort und mit meinem Pfoten habe ich das nicht so richtig hinbekommen. Aber das war total spannend!“
cu: „aha…:  SITZ-PLATZ-AUF DEINEN PLATZ!“

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