01 Aug

Amber streikt

cu: „Amber, wo bleibst du denn? Wir müssen los ins Büro!“

Amber: „Nööö! Ich streike! Ich will jetzt endlich mal in Urlaub! Könnten wir nicht mal ganz toll verreisen? So mit allem Pipapo!“

cu: „Oh je – da fällt mir doch gleich der Flop mit unserem letzten „Mit-allem-Pipapo-Urlaub“ ein: der Zug hatte Verspätung und wir erreichten deshalb unseren Flug nicht und konnten wieder heimfahren. Und kaum zu Hause angekommen meinte Frau Amber dann, einen Anwalt mit der Geltenmachtung von Reisemängeln zu beauftragen, der seine Gebühren dann von dem Reiseunternehmen erstattet haben wollte. Nichts da! Diese Gebühren sind nicht erstattungsfähig, weil nicht erforderlich – so entschied nun auch wieder das Amtsgericht München mit Urteil vom 10.04.2014 (Az.: 261 C 2135/14).So eine Mängelanzeige sei nicht an eine bestimmte Form gebunden – das könne jeder selbst machen. Es gibt da zwar auch andere Meinungen, z.B. die des Landgerichtes Frankfurt, das einem Reisenden Recht gegeben hat und die Anwaltskosten für die Mängelanzeige für erstattungsfähig hielt. Aber wir sind halt hier in Bayern und da ticken die Uhren anders. –
Ja, ja, so war das damals! Wir blieben auf den Kosten vom Kollegen sitzen. Was ich nie verstanden habe war: wieso beauftragst du einen anderen RA? Wir sind doch SELBST eine RA-Kanzlei!“

Amber: „Was? Eine RA-Kanzlei sind wir? Du liebe Güte – das muss einem ja mal gesagt werden! Ich dachte, wir sind ein Selbstbedienungsladen für Stinkeknochen mit kurzweiligem Unterhaltungswert zwischen den Fresspausen!“

cu: „Jetzt wird sie alt, die gute Amber! Das sind die ersten Anzeichen zerebraler Minderdurchblutung – au weia!“

 

 

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