27 Mai

Sport ist Mord oder so ähnlich jedenfalls …

„Heut morgen hab ich ein Urteil des AG München gelesen (Urteil vom 30.08.2013, Az. 281 C 11625/13): Es gibt kein Schmerzensgeld nach Knieverletzung bei falscher Benutzung einer Ballettstange. Dort hat ein 75 Jahre alter, 125 Kilo schwerer Rentner einen Ballettkurs für Senioren bei seinem Verein gebucht und die an der Wand befestigte Ballettstange für eigene Übungen auf seine Körpergröße verstellt. Die eigenständige Nutzung der Ballettstange war von dem Verein auch so gedacht und gewollt. Aber halt leider nicht bei 125 kg … Es kam, wie´s kommen musste: Die Stange ist nach unten gekracht, als der Rentner sein rechtes Bein und einen Teil seiner rechten Gesäßhälfte darauf legte. Er sackte daraufhin in sein linkes Knie und erlitt eine Knochenkontusion am Tibiakopf links und eine Innenmeniskusläsion. Das AG München wies die Klage auf Zahlung von Schmerzensgeld ab: wenn sich jemand selbst verletzt, kann er einen anderen wegen dessen Mitwirkung nur dann in Anspruch nehmen, wenn dieser einen zusätzlichen Gefahrenkreis für die Schädigung geschaffen hat. Der Verein hat hier seiner Verkehrssicherungspflicht genügt, indem er eine Ballettstange zur Verfügung stellte, die für den für das Gerät vorgesehenen Gebrauch geeignet ist. Bei zweckentfremdeter Nutzung bestehe keine Verkehrssicherungspflicht. Eine Ballettstange werde jedoch jedenfalls dann zweckentfremdet benutzt, wenn sie von einem Kursteilnehmer mit einem Gewicht von 125 Kilogramm vergleichbar einem Barhocker genutzt werde…

Tja, was lernen wir aus der Geschicht? Benütz eine Ballettstange als Barhocker nicht! Und vorallem: bleib bei deiner Reizangel und der Gummiente und schädige die Knie deines Frauchens, indem du sie ein paar Mal von hinten – natürlich ohne Absicht!!! – umnietest“ 🙂

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Bitte ergänzen Sie die fehlende Zahl: *