09 Okt

Setterfortbildung und Mieter im Glück

Barclay in Klausur

Barclay: „Hör mal cu,  ich habe im Netz gelesen, dass  sich Vermieter mit ihren Kleinreparaturklauseln auch nicht mehr auf sicherem Boden befinden.“
cu: “ Stimmt du Schlausetter, du lernst wirklich schnell. Bist du wieder heimlich an den Büro PC geschlichen?“
Barclay: „Nööö, ich habe doch immer Nachts juristische Setterfortbildung mit Amber…“
cu: “ Alles klar, die Große in den ewigen Jagdgründen steckt dahinter. Aber ihr habt Recht, auch bei den Klauseln im Wohnmietvertrag, die bestimmen, dass die Mieter alle Kleinreparaturen bis zu einer gewissen Grenze (auch jährlich nach oben gedeckelt) übernehmen müssen, hat jetzt das AG Zossen im Juni 2015 -Urteil v. 11.6.2015, 4 C 50/15- geurteilt: „Kleinreparaturklauseln dürfen sich nur auf diejenigen Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Hierzu gehören Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.“ Alle nicht häufig dem Zugriff unterliegenden Teile wie zum Beispiel die Flurbeleuchtung dürfen aber nicht davon umfasst sein Ist die Klausel nämlich zu weit gefasst und umfasst auch die Teile, auf die der Mieter nicht häufig Zugriff hat, ist die gesamte Regelung unwirksam. Der Mieter muss also gar nichts zahlen, weil ohne wirksame Klausel der Vermieter alles instand halten muss.“
Barclay: „Also bei Amber hat sich das heute Nacht viel lustiger angehört. Sie meinte, dass ich jetzt alles im Büro straffrei anknabbern darf…“
cu: „Du weist, das könnte die Höchststrafe bedeuten: Knochen gestrichen!!!“
Barclay: “ Ach… war doch nur Spaß, würde ich niemals machen… (Für sich: bin ich blöd?)“

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