24 Sep

Barclay und die Versetzungsklausel

Setter at work

Barclay: „cu, das ist ja schrecklich, was bei euch im Arbeitsrecht gemacht wird!“
cu: “ Was ist denn los, Barclay. Was beunruhigt dich ? Sind die Knochen ausgegangen?“
Barclay:“ Neieieiein, das nicht aber ich habe in deiner arbeitsrechtlichen Fachliteratur gestöbert und da schreiben doch tatsächlich Arbeitgeber in den Arbeitsvertrag, dass die Mitarbeiter überall eingesetzt werden können, auch weit weg von ihrem Zuhause. Das geht doch nicht! Stell dir vor, ich müsste aus Haus und Kanzlei ausziehen und stände da ohne ein EINZIGES Körbchen, Schlummerdecken und sonstige Setter Hilfsmittel!!! Geht doch nicht!“
cu:“ Ja genau und selbst außerhalb der Setterwelt geht das nicht so ganz einfach. Du hast bestimmt den Fall des Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein gelesen. Das LAG hat in seiner Entscheidung aus August 2015 bestätigt, dass ein Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten darf, seine Arbeitnehmer zu versetzen, aber nicht ohne Grenzen zu beachten. Der Arbeitgeber muss – jetzt pass schön auf kleiner Setterjunge – nach billigem Ermessen alle wechselseitigen Umstände und Interessen abwägen und angemessen berücksichtigen.“
Barclay: „Hä? Was?“
cu: “ In dem Fall, über den entschieden wurde musste der Arbeitgeber auch die sozialen Lebensumstände berücksichtigen; also familiäre Belange, soweit nicht betriebliche Gründe oder Belange anderer Kollegen entgegenstanden.“
Barclay:“ Alles klar: soziale Lebensumstände sind bei mir eindeutig die Körbchen und Setterspielzeuge und und und…“
cu:“ Ich versetze dich schon nicht, reg dich wieder ab und kaue an deiner Wurzel weiter… nein, NICHT DER TEPPICH!!!“

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